Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 167 folgende Angabe eingefügt:
„§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
- 2.
- § 151 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,".
- 3.
- Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt:
„§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach §
1686a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach §
1686a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3) §
177 Absatz 2 Satz 2 und §
178 Absatz 2 gelten entsprechend."
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393