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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (3. TierSchGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3
§ 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.
- 2.
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie".
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Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. TierSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. TierSchGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 7 5. StVGuaÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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