§
407 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.
- 2.
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie".
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313