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§ 3 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)

V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 8050-21-2 Arbeitszeitrecht

§ 3 Arbeitszeit



(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.

(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.

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Zitierungen von § 3 Offshore-ArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Offshore-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Offshore-ArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 Offshore-ArbZV Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
... aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. ... Stunden nicht überschreitet. (2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen verlängert, dürfen ...
§ 7 Offshore-ArbZV Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
... Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. (2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist den ...