(1)
1Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des
§ 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
- 1.
- das Leistungsbild,
- 2.
- die Honorarzone und
- 3.
- die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
2Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
- 1.
- für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
- 2.
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
- 3.
- für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2)
1Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß
§ 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
- den anrechenbaren Kosten,
- 2.
- der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
- 3.
- den Leistungsphasen,
- 4.
- der Honorartafel zur Honorarorientierung und
- 5.
- dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
2Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren.
3Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in
Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt.
4Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... Angabe „4" die Wörter „und der Anlage 1" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor ... In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" eingefügt. g) Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert: ... In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" eingefügt. dd) In Absatz 5 wird das Wort „können" ... In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" und nach dem Wort „Honorar" die Wörter „in Textform" ... gemäß Nummer 1.4" ersetzt. 31. In § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 , § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 ...