(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
32 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage
8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage
9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636