Die
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach §
8 Absatz 4 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach §
278 oder §
831 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind, sowie für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach §
8 Absatz 4 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind."
- 2.
- Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach §
8 Absatz 4 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eine Million Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens vier Millionen Euro betragen muss."
- 3.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „vor der Bestellung" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mit der Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist."
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518