In §
8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom
21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die durch Artikel
27 Absatz 5a des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter „zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat" durch die Wörter „zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt" ersetzt.
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559