Artikel 3 - Honoraranlageberatungsgesetz (HAnlBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 GewO § 11a, § 13b, § 29, § 34h (neu), § 47, § 55a, § 57, § 61a, § 70a, § 71b, § 144, § 145, § 146, mWv. 19. Juli 2013 § 34g

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34g die Angabe „§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt.

2.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 34f Absatz 5" durch die Wörter „§ 34f Absatz 5 und § 34h Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1."

bb)
Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „und § 34h Absatz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4" und nach dem Wort „Finanzanlagenvermittlern" die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberatern" eingefügt.

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzanlagenvermittler" jeweils die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt.

3.
In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „, 34f" die Angabe „, 34h" eingefügt.

4.
In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 34f" durch die Angabe „, 34f oder 34h" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

5.
§ 34g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzanlagenvermittlers" die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den Anleger."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:

„§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.

(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt."

7.
In § 47 wird nach der Angabe „34f" die Angabe „, 34h" eingefügt.

8.
In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

9.
In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzanlagenvermittlers" die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe „oder 34f" durch die Angabe „34f oder 34h" ersetzt.

10.
In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzanlagenvermittlers" die Wörter „oder Honorar-Finanzanlagenberaters" und nach den Wörtern „§ 34f Absatz 4 bis 6" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

11.
In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzanlagenvermittlers" die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe „oder § 34f" durch die Angabe „, § 34f oder § 34h" ersetzt.

12.
In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzanlagenvermittlers" die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt.

13.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe k wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 34f Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „, § 34f Absatz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

„10.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine Zuwendung annimmt oder

11.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l oder Nummer 2" durch die Wörter „Buchstabe l und m und Nummer 2", wird die Angabe „5 bis 9" durch die Angabe „5 bis 11" und die Angabe „2 bis 4" durch die Angabe „2 bis 4a" ersetzt.

14.
In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

15.
In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Honoraranlageberatungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HAnlBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAnlBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 HAnlBG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 3 tritt im ... (3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 3 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft. (5) Im Übrigen tritt dieses ...
 
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Zitat in folgenden Normen

See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
§ 7 SeeEigensichV Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (vom 08.09.2015)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, zugelassenen ...

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Eingangsformel FinVermVÄndV
... für Wirtschaft und Energie, - des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 9 MesswNG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, zugelassenen ...


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