Artikel 4 - Honoraranlageberatungsgesetz (HAnlBG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 FinDAGKostV Anlage

Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern eingefügt:

„5.1aHonorar-Anlageberaterregister 
5.1a.1Eintragung in das Honorar-Anlage-
beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG)
250".


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 4 Honoraranlageberatungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HAnlBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAnlBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed