(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind:
- 1.
- Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen,
- 2.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung.
§ 4 AufbhG Finanzierung des Fonds (vom 18.08.2017) ... (4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 ... 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) ... § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, ... zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von ...
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
§ 2 AufbhV Ermittlung der Schadenshöhe ... Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden. (3) ... 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen, ...
§ 3 AufbhV Mittelverwendung ... des Bundes. (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur ... Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sind abschließend in den dazu ... Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes gewährt werden. Für denselben Schaden ... bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von ...
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974