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Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Maßstäbegesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 MaßstG § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11 (neu), § 12

Das Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter „Finanzausgleich unter den Ländern" durch das Wort „Finanzkraftausgleich" ersetzt.

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen" durch das Wort „Zuteilungsfolgen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)".

6.
§ 5 wird aufgehoben.

7.
Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben.

8.
§ 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:

§ 5 Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung

(1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt.

(2) Abweichend hiervon ist durch einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse in den Ländern einander angenähert werden. Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern."

9.
§ 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5" ersetzt.

10.
§ 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe".

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist" die Wörter „für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Ferner" durch das Wort „ferner" ersetzt und wird nach den Wörtern „notwendig werden" das Wort „(Einwohnergewichtung)" eingefügt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe werden lediglich anteilig berücksichtigt."

11.
§ 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort „Länderfinanzausgleich" durch das Wort „Finanzkraftausgleich" ersetzt und werden nach den Wörtern „unter den Ländern führen" die Wörter „und ist nicht durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt" eingefügt.

12.
Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift werden die Wörter „Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG" durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG" ersetzt.

13.
§ 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Länderfinanzausgleich" durch das Wort „Finanzkraftausgleich" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes)."

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Finanzausgleichs unter den Ländern" durch das Wort „Finanzkraftausgleichs" ersetzt.

14.
§ 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Länderfinanzausgleich" durch das Wort „Finanzkraftausgleich" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 4" durch die Angabe „§ 8 Satz 4" ersetzt.

15.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes

(1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist.

(2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen.

(3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen."

16.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 5.

17.
(aufgehoben)




Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FAG § 1, § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

 BundLänderGemeinden
ab 2020 52,8086422745,195413781,99594395.


 
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

 BundLänderGemeinden
2020minus
6.737.954.667
Euro
4.337.954.667
Euro
2.400.000.000
Euro
ab 2021 minus
6.871.288.000
Euro
4.471.288.000
Euro
2.400.000.000
Euro.


 
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat."

3.
Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft".

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Finanzkraftausgleich

Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Ausgleichsberechtigt sind die Länder" durch die Wörter „Zuschläge werden den Ländern gewährt" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Erbschaftsteuer" das Komma und die Wörter „der Kraftfahrzeugsteuer" gestrichen.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der" durch die Wörter „die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „wird das Aufkommen" durch die Wörter „werden 33 Prozent des Aufkommens" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

7.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „64 vom Hundert" durch die Angabe „75 Prozent" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

9.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge

(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.

(2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen."

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4" durch die Wörter „Absätze 2 bis 6" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Ausgleichszuweisungen" durch das Wort „Zuschlag" und werden die Wörter „99,5 vom Hundert" durch die Angabe „99,75 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „77,5 vom Hundert" durch die Angabe „80 Prozent" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Satzteil von „für die Jahre 2005 bis 2011" bis „für die Jahre ab 2017:" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2022" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Brandenburg 55.220.000 Euro" durch die Wörter „Brandenburg 66.220.000 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2008" durch die Angabe „2023" ersetzt.

f)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

11.
In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Wörter „des Finanzausgleichs" durch die Wörter „des Finanzkraftausgleichs" ersetzt.

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichszahlungen" durch das Wort „Umsatzsteueranteile" ersetzt.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10" gestrichen.

13.
§ 12a wird aufgehoben.

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Finanzkraftausgleich werden während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vorgenommen."

c)
In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Ergänzungsanteile werden nach § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die Wörter „Anteile an der Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt.

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Finanzausgleichs" durch die Wörter „der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die Wörter „Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge" und die Wörter „Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen" durch die Wörter „Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen" ersetzt.

16.
In § 15 werden in der Überschrift die Wörter „des Finanzausgleichs" durch die Wörter „der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs" ersetzt.

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 und 5" und das Wort „Finanzkraftverhältnisse" durch das Wort „Verhältnisse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 und 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3, 4 und 6" ersetzt.

18.
Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt."

19.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen."

20.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils die Angabe „2005" durch die Angabe „2020" ersetzt.

b)
Die Wörter „vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977)" werden durch die Wörter „vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)" ersetzt.

21.
(aufgehoben)




Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen


Artikel 3 ändert mWv. 18. August 2017 SeehFinHG § 1



Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 StabiRatG § 6, § 8 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 2, § 5a (neu)

Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

1.
Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder."

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel

(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröffentlicht."

4.
Folgender § 8 wird angefügt:

§ 8 Unterrichtung der Parlamente

Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu."


Artikel 5 Sanierungshilfengesetz


Artikel 5 ändert mWv. 18. August 2017 SanG

(gesamter Text siehe Sanierungshilfengesetz - SanG)


Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 KInvFErrG § 4, § 5, § 8

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung."

2.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht."

3.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes



Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Kapitel 1 Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes".

2.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen."

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme übersteigt." ersetzt.

4.
Folgendes Kapitel 2 wird angefügt:

„Kapitel 2 Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes

§ 10 Förderziel und Fördervolumen

Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

§ 11 Verteilung

(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:

Baden-Württemberg7,1783
Bayern8,3728
Berlin4,0114
Brandenburg2,9248
Bremen1,2123
Hamburg1,7550
Hessen9,4279
Mecklenburg-Vorpommern2,1494
Niedersachsen8,2512
Nordrhein-Westfalen32,0172
Rheinland-Pfalz7,3313
Saarland2,0572
Sachsen5,0831
Sachsen-Anhalt3,3266
Schleswig-Holstein2,8496
Thüringen2,0519.


 
(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.

§ 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen

(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.

(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.

(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 Euro.

(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes.

(5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.

§ 13 Förderzeitraum

(1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden.

(2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen.

§ 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung

§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.

§ 15 Rückforderung

(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

§ 16 Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden."


Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FVG § 17, § 20, § 21a

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden."

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden Steuern von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze zusammen. Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen. Wird dieses nicht erzielt, kann das Bundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu erlassen, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen. Im Falle von Vorgaben sind die Länder verpflichtet, die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März Bericht über den aktuellen Stand und die Fortschritte des Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach Absatz 2."

3.
§ 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen."


Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung


Artikel 8a ändert mWv. 18. August 2017 KONSENS-G

(gesamter Text siehe KONSENS-Gesetz - KONSENS-G)


Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen


Artikel 9 ändert mWv. 18. August 2017 OZG

(gesamter Text siehe Onlinezugangsgesetz - OZG)


Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 18. August 2017 HGrG § 30

§ 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 30 Öffentliche Ausschreibung

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."


Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 BHO § 28, § 29, § 44, § 48, § 55, § 91, § 93, § 95a (neu)

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist."

2.
§ 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen."

3.
§ 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

„im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen."

4.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst

(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.

An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt

1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder

2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.

(2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich."

5.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."

6.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfüllung von Länderaufgaben zugewiesen hat."

7.
Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen."

8.
Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:

§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung

Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung."


Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 18. August 2017 AufbhG § 4

§ 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes."


Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen


Artikel 13 ändert mWv. 18. August 2017 InfrGG



Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FStrBAG mWv. 18. August 2017



Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften


Artikel 15 ändert mWv. 18. August 2017 FernstrÜG



Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 VIFGG § 4 (neu)

Dem Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird folgender § 4 angefügt:

 
§ 4 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt."


Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FStrG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 14, § 16, § 16a, § 17b, § 18f, § 20, § 22, § 23, mWv. 1. Januar 2020 § 8, § 22

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist."

3.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

4.
Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht."

5.
Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2."

6.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches."

b)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „der vom Land bestimmten Behörde" eingefügt.

7.
In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde," die Wörter „auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes," eingefügt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
d)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören."

f)
In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

g)
Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt."

9.
§ 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,".

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde," die Wörter „an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes," eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes." ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht," eingefügt.

11.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen."

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen."

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" eingefügt.

12.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären.

(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde,

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genannten Gesellschaft."

13.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

14.
In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch das Wort „Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

16.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter „der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

17.
§ 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes" ein Komma und die Wörter „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."

18.
In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter „sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

19.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus."

20.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 90 Abs. 3" durch die Wörter „Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2" ersetzt, werden nach dem Wort „Straßenbaubehörden" die Wörter „der Länder" gestrichen und werden nach dem Wort „Bundesbehörden" die Wörter „oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen gilt Bundesrecht."

21.
Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht."


Artikel 18 (aufgehoben)







Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes


Artikel 19 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StrFinG Artikel 2, Artikel 3

Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Straßenbaumittel" die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bundesfernstraßen" durch die Wörter „Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Straßenbau" durch die Wörter „Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort „Straßenbaumaßnahmen" durch das Wort „Baumaßnahmen" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FStrPrivFinG § 2, § 6, § 5, § 12, mWv. 1. Januar 2020 § 2, § 5

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fernstraßenprojekt" durch die Wörter „Bundesstraßenprojekt, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort „Bundesfernstraßenabschnitts" durch das Wort „Bundesstraßenabschnitts" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes."

dd)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Diese ist" durch die Wörter „Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesfernstraßenabschnittes" durch die Wörter „Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern."

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Strecke" die Wörter „im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.
der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.
der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
(aufgehoben)

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Höhe der Mautgebühr" die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder das Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1."




Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BFStrMG § 2, § 6, § 11

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mautgläubiger ist der Bund."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung."

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie".


Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InfrAG § 15

§ 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung."


Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 UVG § 6, § 7, mWv. 1. Juli 2017 § 1, § 2, § 3, § 5, § 7a (neu), § 8, § 9, § 12

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

1.
Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4" gestrichen.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen."

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist" durch die Wörter „Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen" gestrichen und die Wörter „künftige Leistungen" werden durch die Wörter „einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

7.
Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt."

8.
In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter „einem Drittel" durch die Wörter „40 Prozent" ersetzt.

9.
In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

10.
§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes in der vom 18. August 2017 an geltenden Fassung sowie des Bundesfernstraßengesetzes, des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, des Straßenbaufinanzierungsgesetzes, des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßenmautgesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der jeweils vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 25 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:

1.
die Artikel 1 und 2,

2.
in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes,

3.
in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,

4.
in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes.

(4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:

1.
in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie

2.
die Artikel 17 bis 22.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2017.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Katarina Barley

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt


Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"



In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur Anlage Soll
2017
1.000 €
Soll
2016
1.000 €
Veränderung
gegenüber
2016
1.000 €
Ausgabereste
2016
1.000 €
Ist
2015
1.000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000
Gesamteinnahmen 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen 3.500.000 -+3.500.000  261
Besondere Finanzierungsausgaben -3.500.000 -3.500.000  3.499.739
Gesamtausgaben 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000
davon nicht flexibilisiert 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2017
1.000 €
Soll 2016
Reste 2016
1.000 €
Ist
2015
1.000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
334 01
-813
Zuführungen des Bundes -3.500.000 3.500.000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklagen 3.500.000 - -
Haushaltsvermerk:
Mehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur
Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02
und 919 01.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Ausgaben für Investitionen
882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG --261
882 02
-813
Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG 3.500.000 - -
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
Baden-Württemberg 251.240.500
Bayern 293.048.000
Berlin 140.399.000
Brandenburg 102.368.000
Bremen 42.430.500
Hamburg 61.425.000
Hessen 329.976.500
Mecklenburg-Vorpommern 75.229.000
Niedersachsen 288.792.000
Nordrhein-Westfalen 1.120.602.000
Rheinland-Pfalz 256.595.500
Saarland 72.002.000
Sachsen 177.908.500
Sachsen-Anhalt 116.431.000
Schleswig-Holstein 99.736.000
Thüringen 71.816.500
Zusammen 3.500.000.000
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01
-850
Zuführung an Rücklage -3.500.000 3.499.739