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§ 3 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz (AufbhG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 19.07.2013; FNA: 610-6-17 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.