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§ 6 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz (AufbhG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 19.07.2013; FNA: 610-6-17 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 19.07.2013; FNA: 610-6-17 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Rechnungslegung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
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Zitierungen von § 6 AufbhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AufbhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214
§ 1 AufbhV 2021 Mittel und Mittelverteilung
... für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 ...
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