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§ 7 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen
1In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder § 2 angefallen sind. 2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. 3Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes G. v. 17. November 2015 BGBl. I S. 1938 m.W.v. 21. November 2015
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Frühere Fassungen von § 7 MADG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen
... sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BVerSchZusG Änderung des MAD-Gesetzes
... findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von ... Anwendung." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen In Dateien oder zu ihrer ...
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