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Änderung § 4a MADG vom 11.01.2007

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§ 4a MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 4a MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

 


Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten.


 
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