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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (VerfSchRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2021 MADG § 3, § 4a, § 4b, § 10, § 12a, § 13a (neu), § 15 (neu)

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdienstes am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teilnahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien des Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

2.
§ 4a Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4b Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.

5.
§ 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a" wird durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

6.
Folgender § 15 wird angefügt:

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VerfSchRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfSchRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes
... MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Absatz 1 ...