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Änderung § 4a MADG vom 27.06.2020

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§ 4a MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4a MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. 2 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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