Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4b MADG vom 27.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4b MADG und Änderungshistorie des MADG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4b MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung
§ 4b MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b Weitere Auskunftsverlangen


(Text neue Fassung)

§ 4b Weitere Auskunftsverlangen *)


(Textabschnitt unverändert)

1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931)