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§ 4b - MAD-Gesetz (MADG)

Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 4b Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten



(1) 1Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.

2Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder

2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) 1Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) 1Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. 2Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) 1Der Militärische Abschirmdienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 4b MADG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 6 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 3 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 3 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuell vorher 27.05.2020 (18.08.2020)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - (zu § 113 des Telekommunikationsgesetzes, § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 2b Satz 1 des BND-Gesetzes und § 4b Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 4 Satz 1 des BND-Gesetzes, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes)
vom 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
vom 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
aktuellvor 01.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen
... sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 3 TKMoG Änderung des MAD-Gesetzes
... 12-5) In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 3 BestDaAAG Änderung des MAD-Gesetzes
... § 4b des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. ... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 4b Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (1) Soweit dies aufgrund ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 2 VerfSchRAnpG Änderung des MAD-Gesetzes
... ist entsprechend anzuwenden." 2. § 4a Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 6 TTDSGEG Änderung des MAD-Gesetzes
...  § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. ...