Änderung § 12 MADG vom 30.12.2023

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§ 12 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 12 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen


(Text alte Fassung)

Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.




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