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Artikel 2 - Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts (NDRefG I k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413; Geltung ab 30.12.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 30. Dezember 2023 MADG § 10, § 11, § 12, § 15, § 15 (neu)

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes."

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst

Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend."

3.
In § 12 wird die Angabe „§§ 23 bis 26" durch die Wörter „§§ 23 bis 25, 25c und 26" ersetzt.

4.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse

(1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


5.
Der bisherige § 15 wird § 16.