Änderung § 15 MADG vom 30.12.2023

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§ 15 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 15 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse


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(1) 1 Auf die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. 2 Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt.




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