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§ 2 - Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-1 Investmentwesen
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§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln



(1) Die Kriterien, nach denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beurteilt, ob OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in § 26 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Pflichten nachkommen, bestimmen sich entsprechend den Artikeln 16 bis 22, dem Artikel 23 Absatz 1 und den Artikeln 24 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine faire Behandlung der Anleger von Publikums-AIF und OGAW sicherzustellen und darf die Interessen eines Anlegers oder einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. 2Eine wesentliche Benachteiligung von Anlegern eines Publikums-AIF im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 liegt insbesondere dann vor, wenn die Anleger in Bezug auf die Gewinn- oder Verlustbeteiligung am Investmentvermögen ungleich behandelt werden.

(3) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass den Anlegern von Publikums-AIF und OGAW die Informationen zur Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen entsprechend Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, zur Verfügung gestellt werden, und zwar spätestens am ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung oder, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung durch den Dritten. 2Zusätzlich zu den wesentlichen Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind dabei gegenüber Privatanlegern folgende Angaben zu machen:

1.
die Zahlungsweise,

2.
die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),

3.
die Zahl der betroffenen Anteile,

4.
der Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,

5.
das Wertstellungsdatum und

6.
die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.

3Wird für einen Anleger regelmäßig ein Auftrag durchgeführt, ist entweder nach Satz 1 zu verfahren oder sind dem Anleger die Informationen nach Satz 2 mindestens alle sechs Monate zu übermitteln. 4Für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 gilt die Ausnahme nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern von Publikums-AIF und OGAW angemessene Informationen über die entsprechend Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten schriftlichen Grundsätze für die Auftragsausführung und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 2 KAVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 17 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KAVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KAVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KAVerOV Anwendungsbereich
... bei der Verwaltung von OGAW und Publikums-AIF. (2) Die §§ 2 und 3 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften ...