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Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung - KAVerOV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-1 Investmentwesen
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 26 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1, des § 27 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1, des § 28 Absatz 4 Satz 1, des § 29 Absatz 6 Satz 1 und des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten, des Umgangs mit Interessenkonflikten sowie des Risiko- und Liquiditätsmanagements von Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW und Publikums-AIF.

(2) Die §§ 2 und 3 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, soweit diese Zweigniederlassungen die kollektive Vermögensverwaltung von OGAW im Inland erbringen.


§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln



(1) Die Kriterien, nach denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beurteilt, ob OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in § 26 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Pflichten nachkommen, bestimmen sich entsprechend den Artikeln 16 bis 22, dem Artikel 23 Absatz 1 und den Artikeln 24 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine faire Behandlung der Anleger von Publikums-AIF und OGAW sicherzustellen und darf die Interessen eines Anlegers oder einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. 2Eine wesentliche Benachteiligung von Anlegern eines Publikums-AIF im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 liegt insbesondere dann vor, wenn die Anleger in Bezug auf die Gewinn- oder Verlustbeteiligung am Investmentvermögen ungleich behandelt werden.

(3) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass den Anlegern von Publikums-AIF und OGAW die Informationen zur Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen entsprechend Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, zur Verfügung gestellt werden, und zwar spätestens am ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung oder, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung durch den Dritten. 2Zusätzlich zu den wesentlichen Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind dabei gegenüber Privatanlegern folgende Angaben zu machen:

1.
die Zahlungsweise,

2.
die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),

3.
die Zahl der betroffenen Anteile,

4.
der Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,

5.
das Wertstellungsdatum und

6.
die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.

3Wird für einen Anleger regelmäßig ein Auftrag durchgeführt, ist entweder nach Satz 1 zu verfahren oder sind dem Anleger die Informationen nach Satz 2 mindestens alle sechs Monate zu übermitteln. 4Für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 gilt die Ausnahme nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern von Publikums-AIF und OGAW angemessene Informationen über die entsprechend Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten schriftlichen Grundsätze für die Auftragsausführung und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.




§ 3 Interessenkonflikte



(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich

1.
die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und

2.
die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen,

entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 2Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.




§ 4 Allgemeine Organisationspflichten



(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF

1.
darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante Personen betrauen, die die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben,

2.
hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen,

3.
hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen, und

4.
hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.

2Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die relevanten Personen entsprechend dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(3) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. 2Sie hat jede Beschwerde und die aufgrund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. 3Die Beschwerde muss für die Anleger kostenfrei sein. 4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.




§ 5 Risikomanagement



(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für

1.
die Risikomanagementsysteme,

2.
die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,

3.
die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikocontrolling-Funktion einerseits und den operativen Abteilungen einschließlich der Portfolioverwaltung andererseits zu erfolgen hat,

4.
die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches und

5.
die Anforderungen nach § 29 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches

entsprechend den Artikeln 38 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. 2Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. 4Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten Begriffe und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren folgendermaßen definiert:

1.
Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im Portfolio des Investmentvermögens resultiert, die zurückzuführen sind auf Veränderungen

a)
bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder

b)
bei der Bonität eines Emittenten;

2.
Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dadurch die Erfüllung von Rückgabeverlangen der Anleger oder von sonstigen Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigt wird;

3.
Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;

4.
Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert; darin eingeschlossen sind Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren;

5.
Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088;

6.
Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.




§ 6 Liquiditätsmanagement



Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für

1.
die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und

2.
die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches

entsprechend den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.


§ 7 Übergangsvorschrift



Die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1288) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalverwaltungsgesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 22. Juli 2013 InvVerOV

1Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1288) außer Kraft.


Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

König