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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung (Fachgebiete Tastfunk und Sprachen) und Elektronische Aufklärung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Regierungssekretärin/Regierungssekretär im Eingangsamt,

4.
Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt,

5.
Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär im zweiten Beförderungsamt und

6.
Amtsinspektorin/Amtsinspektor im dritten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.