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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 17 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Grundlehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten

1.
Aufklärungsschwerpunkte,

2.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Fernmeldeaufklärung,

3.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Elektronischen Aufklärung sowie

4.
technische Grundlagen.



 

Zitierungen von § 17 LAP-mDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-mDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-mDFm/EloAufklBundV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... (4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu erbringen. ...
§ 29 LAP-mDFm/EloAufklBundV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... das Prüfungsamt. Drei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Prüfungsarbeit ist dem ...
§ 31 LAP-mDFm/EloAufklBundV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten sowie den Lehrgebieten des Verwaltungslehrgangs aus. In der Fachrichtung ...