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§ 5 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 5 Grundlagen und Abgrenzung



(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Auslastung der nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. 2Die Marktrisikogrenze muss laufend eingehalten werden. 3Abhängig von der Anlagestrategie kann auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.

(2) 1Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Investmentvermögens oder der Investitionsgrad durch Leverage herangezogen werden; hierbei ist entweder der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 anzuwenden. 2Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Investmentvermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. 3Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Investmentvermögen angemessen sein. 4Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. 5Bei Anwendung des qualifizierten Ansatzes ist zusätzlich regelmäßig der Leverage des Investmentvermögens zu überwachen und sind darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den qualifizierten Ansatz anwenden, wenn

1.
durch den einfachen Ansatz nicht alle im Investmentvermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können,

2.
die Anlagestrategie des Investmentvermögens über einen zu vernachlässigenden Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder

3.
das Investmentvermögen über einen zu vernachlässigenden Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert ist.



 

Zitierungen von § 5 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DerivateV Abgrenzung
... nach § 7 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und ...
§ 22 DerivateV Ermittlung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen
... Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann, 4. die gemäß § 5 Absatz 2 gewählte Methode angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt ...
§ 29 DerivateV Qualitative Anforderungen
... liegen, denen die im jeweiligen Investmentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5 bis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt. (2) Die Stresstests ...
§ 35 DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens (vom 04.03.2015)
... ausmachen kann. (5) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens ...
§ 37 DerivateV Angaben im Jahresbericht (vom 04.03.2015)
... Kosten und Gebühren. (3) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Jahresbericht des Investmentvermögens darzustellen. (4) ...
§ 38 DerivateV Berichte über Derivate (vom 01.04.2023)
... Komponente einschließlich der wesentlichen Risiken, die ihnen zugrunde liegen, die nach § 5 Absatz 2 gewählte Methode zur Bemessung dieser Risiken, den Zweck des Einsatzes der Arten von ...