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§ 22 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 22 Ermittlung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen



Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Investmentvermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern

1.
das Investmentvermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Investmentvermögens verwaltet wird und die Investitionen des Investmentvermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,

2.
die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien unterteilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,

3.
während der Laufzeit des Investmentvermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,

4.
die gemäß § 5 Absatz 2 gewählte Methode angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,

5.
das Investmentvermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,

6.
nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weiteren Anteile des Investmentvermögens ausgegeben werden,

7.
der maximale Verlust, der durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen entsteht, auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und

8.
der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei einem Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches bezogen auf den anfänglichen Wert des Investmentvermögens nicht übersteigt.



 

Zitierungen von § 22 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung
... Ansatz nach den §§ 7 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 anzuwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des ...
§ 29 DerivateV Qualitative Anforderungen
... denen die im jeweiligen Investmentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5 bis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt. (2) Die Stresstests müssen ...
§ 35 DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens (vom 04.03.2015)
... nach § 9 enthalten. (8) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 22 für strukturierte Investmentvermögen ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines ...