1Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risikobetrag entweder relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach §
7 Absatz 1 oder absolut nach §
7 Absatz 2 begrenzen.
2Dabei wählt sie die Methode entsprechend §
5 Absatz 2 in eigener Verantwortung.
3Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Investmentvermögens angemessen sein.
4Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.