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§ 21 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 21 Wiederanlage von Sicherheiten



(1) 1Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Derivaten, von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und von Pensionsgeschäften nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. 2Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.

(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben dem Betrag der Sicherheiten oder bei Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen Pensionsgeschäften entsprechend.

(4) In Pension genommene Wertpapiere oder empfangene Beträge nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3.

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Zitierungen von § 21 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung
... Ansatz nach den §§ 7 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 anzuwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des ...
§ 16 DerivateV Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko (vom 04.03.2015)
... und 3. der Anrechnungsbeträge aus der Wiederanlage von Sicherheiten nach § 21. (4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des ...
§ 29 DerivateV Qualitative Anforderungen
... liegen, denen die im jeweiligen Investmentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5 bis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt. (2) Die Stresstests ...