Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
|

§ 28 Allgemeine Vorschriften



(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes Investmentvermögen Stresstests nach Maßgabe des § 30 durchzuführen. 2Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des § 29 erfüllt.

(2) 1In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Investmentvermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. 2Umgekehrt sind, soweit angemessen, die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Investmentvermögens zur Folge hätten.

(3) Ist eine genaue Bemessung der potenziellen Wertverluste des Investmentvermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge für einzelne Risikoarten nicht möglich, so darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft an Stelle der Bemessung eine qualifizierte Schätzung setzen.

(4) 1Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Investmentvermögen integriert sein. 2Die Ergebnisse der Stresstests müssen bei den Anlageentscheidungen für das Investmentvermögen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Die Auslagerung der Durchführung von Stresstests bestimmt sich nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches.

Anzeige


 

Zitierungen von § 28 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling
... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32. (3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 28 bis 34, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
§ 31 DerivateV Dokumentation, Überprüfung
... durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 und ...