Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden
- 1.
- auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, und
- 2.
- auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen verwaltet.
(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann
§ 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden.
1Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Derivateverordnung vom
6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, außer Kraft.