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§ 12 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen



(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I. Für die Ausschüttung verfügbar

 
1.
Vortrag aus dem Vorjahr

2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

3.
Zuführung aus dem Sondervermögen

II. Nicht für die Ausschüttung verwendet

 
1.
Der Wiederanlage zugeführt

2.
Vortrag auf neue Rechnung

III. Gesamtausschüttung

 
1.
Zwischenausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag

2.
Endausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:

I. Für die Wiederanlage verfügbar

 
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

2.
Zuführung aus dem Sondervermögen

3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag

II. Wiederanlage.

(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.



 

Zitierungen von § 12 KARBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KARBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KARBV Bestandteile des Jahresberichts
... über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12 ); 6. die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ...
§ 15 KARBV Anteilklassen
... je Anteil. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer ...