(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres-
- 1.
- Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenausschüttungen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
- b)
- Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
- Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
- 5.
- Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.