(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§
120 Absatz 2 Satz 1 und §
148 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§
135 Absatz 3 Satz 1 und §
158 des
Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§
26 bis 31 und
34 anzuwenden.
(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:
- I.
- Investmentbetriebsvermögen
- A.
- Aktiva
Vermögenswerte
- B.
- Passiva
Verbindlichkeiten
- II.
- Investmentanlagevermögen
- A.
- Aktiva
- 1.
- Sachanlagen
- 2.
- Anschaffungsnebenkosten
- 3.
- Beteiligungen
- 4.
- Wertpapiere
- 5.
- Barmittel und Barmitteläquivalente
- a)
- Täglich verfügbare Bankguthaben
- b)
- Kurzfristige liquide Anlagen
- c)
- Andere
- 6.
- Forderungen
- a)
- Forderungen aus der Bewirtschaftung
- b)
- Forderungen an Beteiligungsgesellschaften
- c)
- Zins- und Dividendenansprüche
- d)
- Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen
- e)
- Andere Forderungen
- 7.
- Sonstige Vermögensgegenstände
- 8.
- Aktive Rechnungsabgrenzung
- B.
- Passiva
- 1.
- Rückstellungen
- 2.
- Kredite
- a)
- von Kreditinstituten
- b)
- von Gesellschaftern
- c)
- Andere
- 3.
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- a)
- aus dem Erwerb von Investitionsgütern
- b)
- aus anderen Lieferungen und Leistungen
- c)
- aus der Rücknahme von Anteilen
- 4.
- Sonstige Verbindlichkeiten
- a)
- gegenüber Gesellschaftern
- b)
- aus Wertpapierleihegeschäften
- c)
- aus Pensionsgeschäften
- d)
- Andere
- 5.
- Passive Rechnungsabgrenzung
- 6.
- Eigenkapital
- a)
- Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital
- b)
- Kapitalrücklage
- c)
- Gewinnrücklage
- aa)
- Gesetzliche Rücklage
- bb)
- Rücklage für eigene Anteile
- cc)
- Satzungsmäßige Rücklagen
- dd)
- Andere Gewinnrücklagen
- d)
- Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung
- e)
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- f)
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.
Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist §
264c des
Handelsgesetzbuches zu beachten.
(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.