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Unterabschnitt 3 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Rechnungslegung

Unterabschnitt 3 Investmentgesellschaft

§ 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften



(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.

(2) Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.


§ 21 Bilanz



(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.

(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.

(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.

(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:

I.
Investmentbetriebsvermögen

A.
Aktiva

Vermögenswerte

B.
Passiva

Verbindlichkeiten

II.
Investmentanlagevermögen

A.
Aktiva

1.
Sachanlagen

2.
Anschaffungsnebenkosten

3.
Beteiligungen

4.
Wertpapiere

5.
Barmittel und Barmitteläquivalente

a)
Täglich verfügbare Bankguthaben

b)
Kurzfristige liquide Anlagen

c)
Andere

6.
Forderungen

a)
Forderungen aus der Bewirtschaftung

b)
Forderungen an Beteiligungsgesellschaften

c)
Zins- und Dividendenansprüche

d)
Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen

e)
Andere Forderungen

7.
Sonstige Vermögensgegenstände

8.
Aktive Rechnungsabgrenzung

B.
Passiva

1.
Rückstellungen

2.
Kredite

a)
von Kreditinstituten

b)
von Gesellschaftern

c)
Andere

3.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

a)
aus dem Erwerb von Investitionsgütern

b)
aus anderen Lieferungen und Leistungen

c)
aus der Rücknahme von Anteilen

4.
Sonstige Verbindlichkeiten

a)
gegenüber Gesellschaftern

b)
aus Wertpapierleihegeschäften

c)
aus Pensionsgeschäften

d)
Andere

5.
Passive Rechnungsabgrenzung

6.
Eigenkapital

a)
Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital

b)
Kapitalrücklage

c)
Gewinnrücklage

aa)
Gesetzliche Rücklage

bb)
Rücklage für eigene Anteile

cc)
Satzungsmäßige Rücklagen

dd)
Andere Gewinnrücklagen

d)
Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung

e)
Gewinnvortrag/Verlustvortrag

f)
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.

Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.

(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.


§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung



(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.

(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.

(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Verwaltungstätigkeit

a)
Erträge

b)
Aufwendungen

II.
Investmenttätigkeit

1.
Erträge

a)
Erträge aus Sachwerten

b)
Zinsen und ähnliche Erträge

c)
Sonstige betriebliche Erträge

Summe der Erträge

2.
Aufwendungen

a)
Zinsen aus Kreditaufnahmen

b)
Bewirtschaftungskosten

c)
Verwaltungsvergütung

d)
Verwahrstellenvergütung

e)
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten

f)
Sonstige Aufwendungen

Summe der Aufwendungen

3.
Ordentlicher Nettoertrag

4.
Veräußerungsgeschäfte

a)
Realisierte Gewinne

b)
Realisierte Verluste

Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

5.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

6.
Zeitwertänderung

a)
Erträge aus der Neubewertung

b)
Aufwendungen aus der Neubewertung

c)
Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten

Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres

7.
Ergebnis des Geschäftsjahres.


§ 23 Lagebericht



(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(2) Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;

2.
die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;

3.
die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;

4.
die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen;

5.
falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,

a)
Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft,

b)
wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,

c)
Gebühren;

6.
die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.

Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.

(3) Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.

(4) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.

(5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.


§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft



(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

2.
Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten

3.
Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten

4.
Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten

5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres

 
1.
Entnahmen für das Vorjahr

2.
Zwischenentnahmen

3.
Mittelzufluss (netto)

a)
Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten

b)
Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten

4.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung

5.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

II. Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.


§ 25 Anhang



(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.

(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

(3) In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:

1.
die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;

2.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8;

3.
die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11;

4.
die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 13;

5.
die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14.

In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.

(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.

(5) In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:

1.
bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe

a)
der Grundstücksgröße,

b)
von Art und Lage,

c)
von Bau und Erwerbsjahr,

d)
der Gebäudenutzfläche,

e)
der Leerstandsquote,

f)
der Nutzungsausfallentgeltquote,

g)
der Fremdfinanzierungsquote,

h)
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,

i)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,

j)
der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,

k)
der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,

l)
etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;

2.
bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe

a)
der Grundstücksgröße,

b)
der Lage und Nutzung,

c)
der Art der Bepflanzung,

d)
des Durchschnittsalters des Baumbestandes,

e)
der Fremdfinanzierungsquote;

3.
bei einer Investition in Schiffe die Angabe

a)
des Schiffstyps,

b)
der Schiffsgröße,

c)
der Tragfähigkeit,

d)
des Leergewichts,

e)
von Bau- und Erwerbsjahr,

f)
der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung,

g)
der technischen Spezifikationen,

h)
von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards,

i)
der Restlaufzeit des Chartervertrages,

j)
der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen,

k)
der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr,

l)
des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister,

m)
der Fremdfinanzierungsquote,

n)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,

o)
etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;

4.
bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe

a)
des Flugzeugtyps,

b)
von Bau- und Erwerbsjahr,

c)
der Fremdfinanzierungsquote,

d)
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,

e)
der Andienungsrechte,

f)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,

g)
etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten;

5.
bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe

a)
der Energieart,

b)
der installierten Leistung und der eingespeisten Energie,

c)
von Bau- und Erwerbsjahr,

d)
des Jahres der Inbetriebnahme,

e)
der Abnehmer der Energie,

f)
von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde,

g)
der Fremdfinanzierungsquote,

h)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,

i)
etwaiger wesentlicher Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;

6.
bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe

a)
der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schienenersatzteile,

b)
der Art,

c)
von Bau- und Erwerbsjahr,

d)
des Typs,

e)
des Jahres der Inbetriebnahme,

f)
der Leasingnehmer,

g)
der Fremdfinanzierungsquote,

h)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages,

i)
des Andienungsrechts;

7.
bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe

a)
der Anzahl,

b)
des Typs,

c)
von Bau- und Erwerbsjahr,

d)
des Herstellers,

e)
des Jahres der Inbetriebnahme,

f)
der Leasingnehmer,

g)
der Nutzungsentgeltausfallquote,

h)
der Fremdfinanzierungsquote,

i)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages;

8.
bei einer Investition in Container die Angabe

a)
der Anzahl,

b)
des Typs,

c)
von Bau- und Erwerbsjahr,

d)
der Leasingnehmer,

e)
der Nutzungsentgeltausfallquote,

f)
der Fremdfinanzierungsquote,

g)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages;

9.
bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe

a)
der Anzahl,

b)
von Art oder Typ,

c)
von Bau- und Erwerbsjahr,

d)
der Leasingnehmer oder Nutzer,

e)
der Fremdfinanzierungsquote;

10.
bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz 1 Nummer 9.

Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.