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§ 5 - Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 35 Vorschriften zitiert
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 35 Vorschriften zitiert
§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
(1) 1Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.
(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 5 BBPlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 31.12.2015 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490 |
aktuell | vor 31.12.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BBPlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BBPlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBPlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 7 EnLBRÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... oder geändert werden." 2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 Erdkabel für Leitungen zur ... Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber (1) Über die in den Vorhaben ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 3 EnLABG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6" ...
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