Änderung § 2 BBPlG vom 01.08.2014

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§ 2 BBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 2 BBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben


(Text alte Fassung)

(1) Die im Bundesbedarfsplan mit 'A1' gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit 'A2' gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) Die im Bundesbedarfsplan mit 'B' gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können die im Bundesbedarfsplan zusätzlich mit 'C' gekennzeichneten Pilotprojekte nach § 12e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

(3) Die im Bundesbedarfsplan mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'A1' gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2 Die im Bundesbedarfsplan mit 'A2' gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'B' gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. 2 Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können diese auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. 3 Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotprojekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. 4 Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll. 5 § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 2 Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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