§ 2 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 9240-4 Personenbeförderung
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§ 2 Aufgaben des Bundes


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.

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Zitierungen von § 2 EU-FahrgRBusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EU-FahrgRBusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRBusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EU-FahrgRBusG Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2016)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union ...


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