§ 3 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 9240-4 Personenbeförderung
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§ 3 Zuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

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Zitierungen von § 3 EU-FahrgRBusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU-FahrgRBusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRBusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EU-FahrgRBusG Bußgeldvorschriften
... des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 3 Absatz 1 zuständige ...
 
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Zitat in folgenden Normen

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung (EU-FahrgRBusBGebV)
Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Anlage EU-FahrgRBusBGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 270 Euro 2. ... (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festge- stellt wurde § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 380 Euro  ...


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