Änderung § 7 EU-FahrgRBusG vom 01.04.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 VSBGEG am 1. April 2016 und Änderungshistorie des EU-FahrgRBusG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 EU-FahrgRBusG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 7 EU-FahrgRBusG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

(Text neue Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed