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§ 2 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Endlagerung

die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

2.
Erkundung

die über- und untertägige Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle;

3.
Rückholbarkeit

die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus dem Endlager;

4.
Bergung

die ungeplante Rückholung von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme;

5.
Stilllegung

der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung der Sicherheit während der Nachverschlussphase.