1Vorhabenträger ist der Dritte nach §
9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes.
2Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, insbesondere:
- 1.
- Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten,
- 2.
- standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen,
- 3.
- die übertägige und untertägige Erkundung der festgelegten Standorte durchzuführen,
- 4.
- die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen,
- 5.
- dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes ... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ... die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt." 6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und ...