(1) Der Vorhabenträger hat
- 1.
- für die übertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maßgabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und
- 2.
- diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.
(2)
1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest.
2Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§
9 und
10; die Behördenbeteiligung wird nach §
11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930