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1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach §
18 Absatz 3, des Berichtes nach §
18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort ein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvorschlag).
2Der Standortvorschlag muss, unter Berücksichtigung der Ziele des §
1 Absatz 1, vorbehaltlich der Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
3Der Standortvorschlag des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit muss eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend den §§
11 und
12 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen.
4Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§
9 und
10; die Behördenbeteiligung wird nach §
11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu übermitteln. 2Vor Übermittlung des Standortvorschlages ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016) ... einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19 , 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, ... nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1, 5. die Erstellung und Festlegung standortbezogener Erkundungsprogramme und ...
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147