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§ 20 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 20 Standortentscheidung



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundesregierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzentwurfes einen Standort vor.

(2) Über den Standortvorschlag wird unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bundestag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu übermitteln.

(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.





 

Frühere Fassungen von § 20 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 309 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StandAG Ziel des Gesetzes
...  (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortauswahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kommission nach den §§ 3 bis 5. (3) Das ...
§ 8 StandAG Nationales Begleitgremium (vom 30.07.2016)
... am Standortauswahlverfahren bis zur Standortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach § 4 ...
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016)
... nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat und 2. ...
§ 29 StandAG Bestehender Erkundungsstandort
... Salzstock Gorleben kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, solange ... zu erkundenden Standorten gehört oder 4. nicht der Standort nach § 20 ist. (2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... am Standortauswahlverfahren bis zur Standortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 309 10. ZustAnpV Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Umwelt, ...