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Änderung § 26 StandAG vom 30.07.2016

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§ 26 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 26 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Umlagevorauszahlungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung vor.

(2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den Vorhabenträger erhoben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit vor.

(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 § 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. 3 Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

(3) 1 Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2 Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den Vorhabenträger erhoben werden.

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.