Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 StandAG vom 30.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EndLaNOG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des StandAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 27 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


(Text alte Fassung)

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung zu erstatten. Eine Erstattung kann unterbleiben, wenn sich der Umlagepflichtige mit der Verrechnung der Überzahlung auf die folgende Vorauszahlung einverstanden erklärt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2 Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.

(2) 1 Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2 Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.


 
Anzeige