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Änderung § 7 StandAG vom 30.07.2016

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§ 7 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 7 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bundesamt für kerntechnische Entsorgung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit


vorherige Änderung

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere:



Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere:

(Textabschnitt unverändert)

1. durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 2,

2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die Standortentscheidungen und

3. bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes.




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